VGH-Entscheid: Anwohner-Level up
Im Streit um das Langlaufcenter in Steg hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Anwohner-Rechte boosted. Laut Urteil stehe den Grundstückeigentümern im Kleinsteg im Eingriffverfahren nach Naturschutzgesetz «Parteistellung und Beschwerdelegitimation» zu. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) hatte ihre Beschwerde im April 2025 noch abgewiesen und die Parteistellung denied. Diese Rechtsansicht wurde vom VGH revidiert.
Projekt Langlaufzentrum im Check
Der Landtag hatte Ende 2023 einen Verpflichtungskredit von 3,5 Millionen Franken für das Langlaufzentrum Steg gesprochen. Das Projekt des Vereins Valünalopp umfasst ein neues Loipenhaus im Gebiet Grund, in einer «als schützenswert ausgewiesenen Landschaft». Nach der Bewilligung des Eingriffs durch das Amt für Umwelt im Dezember 2024 gingen zwei Beschwerden ein: eine der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz (LGU) und eine von 25 Grundeigentümern und Anwohnern.
Umweltprüfung: Hard Mode aktiviert
VBK und VGH gaben der LGU-Beschwerde bereits statt und schickten das Dossier zurück ans Amt für Umwelt. Dieses muss die umweltrechtliche Prüfung «zwingend unter Einbezug» des nachträglich eingeholten Landschaftsgutachtens erledigen. Bestätigt wurde zudem, «dass der im November 2023 erfolgte Finanzbeschluss des Landtags die umweltrechtliche Prüfung des Standorts durch das Amt für Umwelt nicht ersetzen kann».
Prozedur: Full Feature Set für Anwohner
Mit dem neuen VGH-Urteil wird die Neubeurteilung prozedural anspruchsvoller. Das Amt für Umwelt muss das Gutachten bewerten und eine Interessensabwägung zwischen «öffentlichem Interesse am Langlaufsport» und Schutz der Ringsiedlung Steg durchziehen – «unter voller Wahrung der Parteirechte der Anwohner». Diese erhalten das Recht auf «umfassende Abklärung des gesamten rechtlich relevanten Sachverhalts» und können zu allen Entscheidungsgrundlagen Stellung nehmen. Die formell vorgebrachten Interessen und Einwände sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
